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P2 26 26

Unentgeltliche Prozessführung

Wallis · 2026-04-01 · Deutsch VS
Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestim- mung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen daher bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzge- bung (Bundesgerichtsurteil 6B_661/2025 vom 12. November 2025 E. 3). Das kantonale Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sieht Möglichkeiten vor, ausnahmsweise auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren ganz oder teilweise ver- zichten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GTar). Das Gesetz erwähnt keine Kriterien, welche die Ausnahmefälle umschreiben. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (Bundesgerichtsurteil 6B_500/2016 vom 9. De- zember 2016 E. 3). In diesem Zusammenhang haben die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten

- 3 - beschuldigten Person förderlich zu sein. Denn hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse er- schweren (Bundesgerichtsurteil 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.6). Es gibt je- doch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Bundesgerichtsurteil 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3). Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Ausserdem ist in Anschlag zu bringen, dass der Erlass der Verfahrenskosten zum end- gültigen Untergang der Forderung führt, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Schuldner wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Ver- hältnisse gelangt. Im Rahmen von Art. 425 StPO darf daher ein strengerer Massstab angelegt werden als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Folglich wird praxisgemäss nicht auf die Kosten verzichtet, einzig weil eine Person diese im Moment nicht zu bezah- len vermag und mittelos ist.

E. 2 Der rechtskräftig verurteilte Gesuchsteller ersucht um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO und begründet dies zusammenfassend wie folgt: Am 26. Februar 2026 habe er die Mahnungen des Kantonsgerichts erhalten. Die ent- sprechenden Rechnungen seien ihm nie rechtsgültig zugestellt worden und eine ord- nungsgemässe Eröffnung sei somit nicht erfolgt. Daher werde die Rechtmässigkeit der Mahnungen bestritten. Die den Kosten zugrundeliegenden Verfahren seien von erheblichen formellen und ma- teriellen Mängeln geprägt und stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit schwerwie- genden Verfahrensmängeln, strafbaren Handlungen und rechtsmissbräuchlichem Ver- halten seitens der zuständigen Behörden. Die Verfahrensrechte seien nicht oder nur un- genügend gewährt worden, dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht Rechnung ge- tragen, Beweiserhebungen unter Verletzung gesetzlicher Vorgaben erfolgt und entlas- tende Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen er- scheine die Auferlegung von Verfahrenskosten als unzulässig. Zudem seien Verfahren und Entscheid in allen Fällen nichtig. Seit dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2021 leide er an erheblichen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen mit Invaliditätsfolge. Es bestünden insbesondere anhaltende

- 4 - Verhandlungsunfähigkeit, Instruktionsunfähigkeit, Arbeits- und Reiseunfähigkeit, voll- ständige Immobilität, Bewegungsunfähigkeit sowie erhebliche körperliche Einschränkun- gen unter starken Schmerzen. Er sei auf Beihilfe und Unterstützung Dritter angewiesen und könne den Lebensalltag und seine Korrespondenz nicht mehr selbstbestimmt be- wältigen. Durch das Vorgehen der Justizbehörden im Kanton Wallis sei eine Situation geschaffen und zumindest mitverursacht worden, die zu einer erheblichen gesundheitlichen Beein- trächtigung des Gesuchstellers geführt habe. Durch die jahrelange Verweigerung einer Sistierung des Verfahrens, haben das „Walliser Konglomerat und deren Justiz“ aufgrund ihrer Handlungsweise seine Gesundung massiv behindert, geschädigt und seinen Ge- nesungsprozess um Jahre verzögert und verunmöglicht. Gemäss Art. 425 StPO seien Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Gründe vorlägen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier in jedem Fall gegeben, zumal die Kostenfolge auf strukturelle und verfahrensrechtliche Mängel sowie der An- wendung von Gewalt mit massiven Schadensfolgen zurückzuführen sei. Die besonderen Gründe seien erhebliche Einschränkungen seiner Verteidigungsfähigkeit aufgrund sei- ner gesundheitlichen Situation, gravierende Verfahrensmängel sowie die Tatsache, dass sowohl die Kosten- als auch die Schadensfolge nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Die Auferlegung der Kosten widerspreche unter diesen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ein vollständiger Erlass sei auch geboten, weil es sich um eine von der Erstinstanz genehmigte unentgeltliche Ver- fahrensführung handle.

E. 3 Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechnung Nr. XXXX in der Höhe von Fr. 300.00 dem damaligen Rechtsbeistand des Gesuchstellers mit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2024 am 19. Dezember 2024 zugesandt wurde (Akten P2 24 93). Diese Rechnung wurde dem Gesuchsteller entgegen seiner Ansicht mithin rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). In seinem Gesuch macht der Gesuchsteller vornehmlich formelle und materielle Mängel in Bezug auf das durchgeführte Verfahren bzw. den ergangenen Entscheid geltend. Das Kantonsgericht ist auf sein verspätet gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten und hat ihm die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 auferlegt. Diesen Entscheid hat der Gesuchsteller nicht beim Bundesgericht angefochten. Die nun vom Gesuchstel- ler vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich formeller und materieller Mängel wären vor dem Kantons- und dem Bundesgericht vorzubringen gewesen. Im vorliegenden

- 5 - Verfahren betreffend Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO geht es indes um die Frage, ob dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse die Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden können. Auf seine for- mellen und materiellen Rügen bezüglich des Verfahrens über den Ausstand ist an dieser Stelle nicht einzutreten. Ein Nichtigkeitsgrund wäre im Übrigen nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller macht insbesondere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand. Dem hinterlegten ärztlichen Zeugnis vom 7. Januar 2026 ist insbesondere zu entneh- men, dass der Gesuchsteller seit dem 10. Dezember 2021 bis heute in Behandlung ist. Aktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Zudem lägen eine Verhandlungs- und eine Instruktionsunfähigkeit zu 100% vor. Die Dispensgründe bezögen sich auf den Zeitraum ab dem 10. Dezember 2021. Seit dem 14. April 2025 sei er aufgrund von Krankheit immobil und nicht reisefähig. Zu seinen aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen macht der Gesuchsteller keine Angaben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er seit dem 10. Dezember 2021 arbeitsunfähig und mangels Erwerbseinkommens mittellos ist, begründet dies keinen Anspruch auf Er- lass der Verfahrenskosten. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Januar 2026 lässt sich nicht schliessen, dass der Gesuchsteller künftig kein Einkommen wird erzielen können. Da der Erlass der Verfahrenskosten zum endgültigen Untergang der Forderungen führt, könnten diese auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er in Zukunft ein Einkom- men generieren würde. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die auferlegten Ver- fahrenskosten seine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren würden. Daher erscheint ein Kostenerlass in casu nicht zweck- mässig. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wurde nicht eingetreten. Besag- ter Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die damit verbundene Kostentragung ist eine der gesetzlichen Folgen des Gesuchs. Auch in Anbetracht des Gleichbehandlungsge- bots erscheint ein Festhalten an der Kostenauferlegung angebracht. Der Gesuchsteller kann zudem aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess (vgl. Akten P1 24 92, S. 530 ff.), nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, weil im Rahmen von Art. 425 StPO ein strengerer Massstab angelegt wird. Insge- samt rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht, die Forderung aus den ihm auferlegten Verfahrenskosten herab- zusetzen oder zu erlassen, zumal er nicht behauptet, dass er die Verfahrenskosten nicht zu bezahlen vermag. Folglich ist das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO abzuweisen.

- 6 -

E. 4 Der Gesuchsteller beantragt eventualiter eine umfassende und ausserordentliche ausserkantonale Überprüfung der Verfahrensführung durch die „Bundesstaatsanwalt- schaft“. Auf diesen Antrag ist im Rahmen dieses Verfahrens betreffend die Prüfung eines Kostenerlasses gemäss Art. 425 StPO mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

E. 5 Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben bzw. Parteientschädigungen zu- zusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für diesen Entscheid werden – ausnahmsweise – weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zuerkannt. Sitten, 1. April 2026

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

P2 26 26

ENTSCHEID VOM 1. APRIL 2026

Kantonsgericht Wallis I. Strafrechtliche Abteilung

Dr. Thierry Schnyder, Einzelrichter; Seraphine Kronig, Gerichtsschreiberin,

in Sachen

A.______, Gesuchsteller,

(Kostenerlass Art. 425 StPO)

- 2 - Verfahren

A. Das Kantonsgericht Wallis trat am 18. Dezember 2024 (P2 24 93) auf das von A.______ gegen B.______ verspätet gestellte Ausstandsgesuch nicht ein und legte dem Gesuchsteller die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 auf. Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Das Kantonsgericht sprach A.______ am 8. Mai 2025 (P1 24 92) der mehrfachen versuchten Nötigung nach Art. 181 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) schul- dig. Das Bundesgericht wies die von Letztgenanntem dagegen erhobene Beschwerde am 12. Januar 2026 (Bundesgerichtsurteil 6B_530/2025) ab. B. A.______ stellte beim Kantonsgericht Wallis am 2. März 2026 (Postaufgabedatum) ein Gesuch um Erlass der Gerichtskosten im Sinne von Art. 425 Schweizerische Straf- prozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0).

Erwägungen

1. Forderungen aus Verfahrenskosten können von den Strafbehörden gestundet oder unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der kostenpflichtigen Person herabgesetzt oder erlassen werden (Art. 425 StPO). Art. 425 StPO ist als Kann-Bestim- mung konzipiert. Die Strafbehörden verfügen daher bei der Frage, ob Verfahrenskosten zu stunden oder zu erlassen sind, über einen grossen Ermessens- und Beurteilungs- spielraum. Das Bundesrecht belässt die konkrete Ausgestaltung der Voraussetzungen von Stundung oder Erlass zudem weitgehend der kantonalen Ausführungsgesetzge- bung (Bundesgerichtsurteil 6B_661/2025 vom 12. November 2025 E. 3). Das kantonale Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver- waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sieht Möglichkeiten vor, ausnahmsweise auf die Erhebung von Auslagen und Gebühren ganz oder teilweise ver- zichten (Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 GTar). Das Gesetz erwähnt keine Kriterien, welche die Ausnahmefälle umschreiben. Es ist nicht zu verkennen, dass sich die Kostentragung als hart erweisen kann. Das ist eine der gesetzlichen Folgen der Straftat (Bundesgerichtsurteil 6B_500/2016 vom 9. De- zember 2016 E. 3). In diesem Zusammenhang haben die Stundung und der Erlass von Forderungen aus Verfahrenskosten den Zweck, der Resozialisierung der verurteilten

- 3 - beschuldigten Person förderlich zu sein. Denn hohe finanzielle Auslagen können eine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse er- schweren (Bundesgerichtsurteil 6B_794/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1.6). Es gibt je- doch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Erlass der Gerichtskosten; selbst im Fall eines dauerhaft mittellosen Betroffenen verbleibt es im Ermessen der zuständigen Behörde, ob sie einem Gesuch um Erlass von Gerichtskosten ganz oder teilweise Folge gibt (Bundesgerichtsurteil 6B_1026/2021 vom 5. Oktober 2022 E. 2.3.3). Zudem ist das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) zu beachten (Bundesgerichtsurteil 6B_500/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 3). Ausserdem ist in Anschlag zu bringen, dass der Erlass der Verfahrenskosten zum end- gültigen Untergang der Forderung führt, so dass diese auch nicht mehr geltend gemacht werden können, wenn der Schuldner wieder in günstige bzw. günstigere finanzielle Ver- hältnisse gelangt. Im Rahmen von Art. 425 StPO darf daher ein strengerer Massstab angelegt werden als für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Bundes- gerichtsurteil 6B_878/2017 vom 21. September 2017 E. 5). Folglich wird praxisgemäss nicht auf die Kosten verzichtet, einzig weil eine Person diese im Moment nicht zu bezah- len vermag und mittelos ist.

2. Der rechtskräftig verurteilte Gesuchsteller ersucht um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO und begründet dies zusammenfassend wie folgt: Am 26. Februar 2026 habe er die Mahnungen des Kantonsgerichts erhalten. Die ent- sprechenden Rechnungen seien ihm nie rechtsgültig zugestellt worden und eine ord- nungsgemässe Eröffnung sei somit nicht erfolgt. Daher werde die Rechtmässigkeit der Mahnungen bestritten. Die den Kosten zugrundeliegenden Verfahren seien von erheblichen formellen und ma- teriellen Mängeln geprägt und stünden in unmittelbarem Zusammenhang mit schwerwie- genden Verfahrensmängeln, strafbaren Handlungen und rechtsmissbräuchlichem Ver- halten seitens der zuständigen Behörden. Die Verfahrensrechte seien nicht oder nur un- genügend gewährt worden, dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht Rechnung ge- tragen, Beweiserhebungen unter Verletzung gesetzlicher Vorgaben erfolgt und entlas- tende Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden. Unter diesen Umständen er- scheine die Auferlegung von Verfahrenskosten als unzulässig. Zudem seien Verfahren und Entscheid in allen Fällen nichtig. Seit dem Unfallereignis vom 10. Dezember 2021 leide er an erheblichen gesundheitli- chen Beeinträchtigungen mit Invaliditätsfolge. Es bestünden insbesondere anhaltende

- 4 - Verhandlungsunfähigkeit, Instruktionsunfähigkeit, Arbeits- und Reiseunfähigkeit, voll- ständige Immobilität, Bewegungsunfähigkeit sowie erhebliche körperliche Einschränkun- gen unter starken Schmerzen. Er sei auf Beihilfe und Unterstützung Dritter angewiesen und könne den Lebensalltag und seine Korrespondenz nicht mehr selbstbestimmt be- wältigen. Durch das Vorgehen der Justizbehörden im Kanton Wallis sei eine Situation geschaffen und zumindest mitverursacht worden, die zu einer erheblichen gesundheitlichen Beein- trächtigung des Gesuchstellers geführt habe. Durch die jahrelange Verweigerung einer Sistierung des Verfahrens, haben das „Walliser Konglomerat und deren Justiz“ aufgrund ihrer Handlungsweise seine Gesundung massiv behindert, geschädigt und seinen Ge- nesungsprozess um Jahre verzögert und verunmöglicht. Gemäss Art. 425 StPO seien Verfahrenskosten ganz oder teilweise zu erlassen, wenn besondere Gründe vorlägen. Ein solcher Ausnahmefall sei hier in jedem Fall gegeben, zumal die Kostenfolge auf strukturelle und verfahrensrechtliche Mängel sowie der An- wendung von Gewalt mit massiven Schadensfolgen zurückzuführen sei. Die besonderen Gründe seien erhebliche Einschränkungen seiner Verteidigungsfähigkeit aufgrund sei- ner gesundheitlichen Situation, gravierende Verfahrensmängel sowie die Tatsache, dass sowohl die Kosten- als auch die Schadensfolge nicht auf ein vorwerfbares Verhalten des Gesuchstellers zurückzuführen seien. Die Auferlegung der Kosten widerspreche unter diesen Umständen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Ein vollständiger Erlass sei auch geboten, weil es sich um eine von der Erstinstanz genehmigte unentgeltliche Ver- fahrensführung handle.

3. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechnung Nr. XXXX in der Höhe von Fr. 300.00 dem damaligen Rechtsbeistand des Gesuchstellers mit dem Kantonsgerichtsentscheid vom 18. Dezember 2024 am 19. Dezember 2024 zugesandt wurde (Akten P2 24 93). Diese Rechnung wurde dem Gesuchsteller entgegen seiner Ansicht mithin rechtsgültig zugestellt (vgl. Art. 87 Abs. 3 StPO). In seinem Gesuch macht der Gesuchsteller vornehmlich formelle und materielle Mängel in Bezug auf das durchgeführte Verfahren bzw. den ergangenen Entscheid geltend. Das Kantonsgericht ist auf sein verspätet gestelltes Ausstandsgesuch nicht eingetreten und hat ihm die Kosten des Ausstandsverfahrens von Fr. 300.00 auferlegt. Diesen Entscheid hat der Gesuchsteller nicht beim Bundesgericht angefochten. Die nun vom Gesuchstel- ler vorgebrachten Beanstandungen hinsichtlich formeller und materieller Mängel wären vor dem Kantons- und dem Bundesgericht vorzubringen gewesen. Im vorliegenden

- 5 - Verfahren betreffend Kostenerlass im Sinne von Art. 425 StPO geht es indes um die Frage, ob dem Gesuchsteller unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhält- nisse die Forderungen aus Verfahrenskosten erlassen werden können. Auf seine for- mellen und materiellen Rügen bezüglich des Verfahrens über den Ausstand ist an dieser Stelle nicht einzutreten. Ein Nichtigkeitsgrund wäre im Übrigen nicht ersichtlich. Der Gesuchsteller macht insbesondere Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand. Dem hinterlegten ärztlichen Zeugnis vom 7. Januar 2026 ist insbesondere zu entneh- men, dass der Gesuchsteller seit dem 10. Dezember 2021 bis heute in Behandlung ist. Aktuell und bis auf Weiteres bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 100%. Zudem lägen eine Verhandlungs- und eine Instruktionsunfähigkeit zu 100% vor. Die Dispensgründe bezögen sich auf den Zeitraum ab dem 10. Dezember 2021. Seit dem 14. April 2025 sei er aufgrund von Krankheit immobil und nicht reisefähig. Zu seinen aktuellen Einkom- mens- und Vermögensverhältnissen macht der Gesuchsteller keine Angaben. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass er seit dem 10. Dezember 2021 arbeitsunfähig und mangels Erwerbseinkommens mittellos ist, begründet dies keinen Anspruch auf Er- lass der Verfahrenskosten. Aus dem ärztlichen Zeugnis vom 7. Januar 2026 lässt sich nicht schliessen, dass der Gesuchsteller künftig kein Einkommen wird erzielen können. Da der Erlass der Verfahrenskosten zum endgültigen Untergang der Forderungen führt, könnten diese auch nicht mehr geltend gemacht werden, wenn er in Zukunft ein Einkom- men generieren würde. Der Gesuchsteller macht nicht geltend, dass die auferlegten Ver- fahrenskosten seine Resozialisierung erheblich belasten und die Rückkehr in geordnete Verhältnisse erschweren würden. Daher erscheint ein Kostenerlass in casu nicht zweck- mässig. Auf das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers wurde nicht eingetreten. Besag- ter Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die damit verbundene Kostentragung ist eine der gesetzlichen Folgen des Gesuchs. Auch in Anbetracht des Gleichbehandlungsge- bots erscheint ein Festhalten an der Kostenauferlegung angebracht. Der Gesuchsteller kann zudem aus der Tatsache, dass das Bezirksgericht sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege guthiess (vgl. Akten P1 24 92, S. 530 ff.), nichts zu seinen Gunsten ablei- ten, weil im Rahmen von Art. 425 StPO ein strengerer Massstab angelegt wird. Insge- samt rechtfertigt es sich unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht, die Forderung aus den ihm auferlegten Verfahrenskosten herab- zusetzen oder zu erlassen, zumal er nicht behauptet, dass er die Verfahrenskosten nicht zu bezahlen vermag. Folglich ist das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO abzuweisen.

- 6 -

4. Der Gesuchsteller beantragt eventualiter eine umfassende und ausserordentliche ausserkantonale Überprüfung der Verfahrensführung durch die „Bundesstaatsanwalt- schaft“. Auf diesen Antrag ist im Rahmen dieses Verfahrens betreffend die Prüfung eines Kostenerlasses gemäss Art. 425 StPO mangels Zuständigkeit nicht einzutreten.

5. Für diesen Entscheid sind keine Kosten zu erheben bzw. Parteientschädigungen zu- zusprechen.

Das Kantonsgericht erkennt:

1. Das Gesuch um Kostenerlass gemäss Art. 425 StPO wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Für diesen Entscheid werden – ausnahmsweise – weder Kosten erhoben noch eine Parteientschädigung zuerkannt. Sitten, 1. April 2026